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Gemeinschaftsarbeit im Kleingarten: Pflichtstunden, Ersatzgeld, Ausnahmen und Unfallschutz

Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Aktualisiert am 1. November 2026 · 7 Minuten Lesezeit

Kurz beantwortet

Gemeinschaftsarbeit ist die Pflicht der Mitglieder, gemeinsame Flächen und Einrichtungen der Anlage zu pflegen. Eine Stundenzahl schreibt das Gesetz nicht vor; sie ergibt sich aus Satzung, Beschlüssen und Pachtvertrag. In Vereinsbeispielen reichen die Vorgaben von 4 bis 9 Stunden im Jahr, für nicht geleistete Stunden werden etwa 20 oder 30 € je Stunde fällig. Wer Gemeinschaftsleistungen verweigert, riskiert nach § 9 BKleingG die Kündigung. Bei satzungsgemäßen Pflichtstunden besteht nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz.

RechtsgrundlageSatzung, Beschlüsse, Pachtvertrag
Gesetzliche Stundenzahlkeine
Beispiele Stunden4 bis 9 Stunden pro Jahr
Beispiele Ersatzgeld20 € bzw. 30 € je Stunde
Folge bei VerweigerungAbmahnung, ggf. Kündigung (§ 9 BKleingG)
Gesetzlicher Unfallschutzbei satzungsgemäßen Pflichtstunden grundsätzlich nein
Ihre Laube bleibt Ihr eigenes RisikoGemeinschaftsarbeit pflegt die Anlage, schützt aber nicht Ihre Parzelle. Für Laube und Inhalt brauchen Sie eigenen Versicherungsschutz.
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Was zur Gemeinschaftsarbeit gehört

Eine Kleingartenanlage besteht nicht nur aus Parzellen. Wege, Hecken an der Außengrenze, Parkplätze, Spielplätze, Wasserleitungen, Vereinsheim und Grünschnittplätze gehören allen Mitgliedern gemeinsam. Damit diese Flächen gepflegt werden, ohne dass der Verein Firmen bezahlen und die Beiträge erhöhen muss, übernehmen die Mitglieder die Arbeit selbst.

Typische Aufgaben sind:

Manche Vereine erkennen auch Arbeiten für den Vorstand, die Fachberatung oder die Organisation von Veranstaltungen als Gemeinschaftsstunden an. Fragen Sie, was bei Ihnen zählt.

Rechtsgrundlage: Satzung, Beschluss und Pachtvertrag

Das Bundeskleingartengesetz nennt keine Stundenzahl. Es erwähnt Gemeinschaftsleistungen aber an entscheidender Stelle: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kann der Verpächter kündigen, wenn ein Pächter trotz einer Abmahnung in Textform „geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen“ für die Anlage verweigert.

Wie viele Stunden Sie leisten und was eine fehlende Stunde kostet, ergibt sich aus diesen Quellen:

Fehlt eine wirksame Grundlage oder wurde ein Betrag nicht vom zuständigen Organ beschlossen, kann eine Rechnung angreifbar sein. Das sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen. Mehr zum Zusammenspiel der Regelwerke lesen Sie im Ratgeber Mitglied im Kleingartenverein.

Wie viele Stunden üblich sind: Beispiele aus Vereinen

Einheitliche Werte gibt es nicht. Zwei veröffentlichte Regelungen zeigen die Spannbreite:

VereinPflichtstundenErsatz je fehlender StundeBesonderheit
KGV Süd-West e.V., Braunschweig9 Stunden pro Pächterin bzw. Pächter und Jahr30 €bei unentschuldigtem Fernbleiben 100 €
KGV Fährhufe e.V. (Beschluss 2025)4 Stunden pro Parzelle bis 31. Oktober20 €über 75 Jahre 2 Stunden, über 80 Jahre befreit

Die Beispiele zeigen zwei wichtige Unterschiede. Manche Vereine rechnen pro Person, andere pro Parzelle. Bei zwei Pächtern auf einer Parzelle kann sich die Pflicht also verdoppeln oder gemeinsam erfüllt werden. Außerdem sind Fristen üblich, bis zu denen die Stunden gemeldet sein müssen. Lassen Sie sich jede geleistete Stunde bestätigen.

Beim KGV Fährhufe müssen auch passive Mitglieder ohne eigene Parzelle Stunden leisten. Prüfen Sie deshalb, ob die Pflicht an die Mitgliedschaft oder an den Garten geknüpft ist, wenn Sie etwa nur Mitpächter sind oder eine zweite Parzelle übernehmen.

Ersatzgeld: wann es fällig wird

Wer Stunden nicht leistet, zahlt in vielen Vereinen einen Ersatzbetrag. Er errechnet sich meist einfach: offene Stunden mal beschlossener Betrag je Stunde. Bei 4 offenen Stunden und 20 € je Stunde wären das 80 €. Die Abrechnung erfolgt oft mit der Jahresrechnung.

So vermeiden Sie Ärger:

Eine Rechnung über Ersatzgeld ist eine geldliche Gemeinschaftsleistung. Sie einfach nicht zu bezahlen, kann nach Abmahnung zur Kündigung führen. Wer die Forderung für falsch hält, sollte schriftlich widersprechen.

Streit um Stunden oder Ersatzgeld: so gehen Sie vor

Ärger entsteht meist, wenn geleistete Stunden nicht erfasst wurden oder eine Rechnung höher ist als erwartet. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Belege sammeln: Termine, an denen Sie gearbeitet haben, Fotos, Namen von Mitgärtnern, quittierte Stundenzettel.
  2. Grundlage erfragen: Bitten Sie den Vorstand um den Beschluss, auf dem Stundenzahl und Betrag beruhen, und um das Protokoll der Mitgliederversammlung.
  3. Schriftlich widersprechen: Erklären Sie sachlich, welche Stunden aus Ihrer Sicht fehlen oder warum die Forderung nicht stimmt.
  4. Unstreitiges zahlen: Zahlen Sie den Teil, den Sie selbst für richtig halten, und behalten Sie nur den strittigen Rest zurück. So zeigen Sie, dass Sie Gemeinschaftsleistungen nicht grundsätzlich verweigern.
  5. Vermittlung suchen: Bleibt der Streit bestehen, kann der Bezirks- oder Stadtverband vermitteln.

Ändern lässt sich die Regel selbst nur über die Mitgliederversammlung. Wer die Stundenzahl oder den Ersatzbetrag für unangemessen hält, stellt dort einen Antrag.

Ausnahmen bei Alter, Krankheit und besonderen Lebenslagen

Eine automatische Befreiung kraft Gesetzes gibt es nicht. Ob und ab wann ältere oder kranke Mitglieder weniger oder gar keine Stunden leisten müssen, entscheidet der Verein. Der KGV Fährhufe etwa halbiert die Pflicht ab 75 Jahren und befreit Mitglieder über 80. Zudem kann dort der Vorstand in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag befreien.

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mitarbeiten können:

  1. Stellen Sie früh im Jahr einen schriftlichen Antrag beim Vorstand.
  2. Legen Sie, falls verlangt, ein ärztliches Attest vor.
  3. Bieten Sie leichtere Tätigkeiten an, etwa Anwesenheitslisten führen, Getränke ausgeben oder Telefondienste.
  4. Lassen Sie sich eine Befreiung oder Reduzierung schriftlich bestätigen.

Ähnliches gilt für Eltern kleiner Kinder, Pflegende oder Schichtarbeiter: Ein offenes Gespräch mit dem Vorstand führt oft zu einer Lösung, bevor eine Rechnung kommt.

Unfall bei der Gemeinschaftsarbeit: Wer zahlt?

Viele Kleingärtner gehen davon aus, bei Arbeitseinsätzen über den Verein gesetzlich unfallversichert zu sein. Das ist in der Regel nicht so. Der Landessportbund Brandenburg erläutert die Abgrenzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für Vereine so: Tätigkeiten eines Mitglieds im Rahmen der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Ausdrücklich genannt wird der Fall, dass die Satzung Mitglieder zu einer bestimmten Zahl unentgeltlicher Pflichtarbeitsstunden verpflichtet; dann besteht bei dieser Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Anders kann es aussehen, wenn eine Tätigkeit über die mitgliedschaftliche Pflicht deutlich hinausgeht. In dem dort beschriebenen Beispiel helfen Mitglieder freiwillig mehrere Stunden bei einer Dachreparatur am Vereinsheim und gelten dabei als arbeitnehmerähnlich Tätige. Gewählte Vorstandsmitglieder sind nach dieser Darstellung nicht automatisch versichert. Für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII aber eine freiwillige Versicherung vor, die auch der Verein oder sein Verband beantragen kann. Ob im Einzelfall Schutz besteht, entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger.

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Verfasst von Carsten Buchholz Unabhängiger Versicherungsmakler · Kleingarten- und Laubenversicherung

Seit Jahren auf Sachversicherungen für Kleingärten spezialisiert. Als unabhängiger Makler bin ich nicht an eine Gesellschaft gebunden und vertrete im Schadensfall Ihre Interessen – nicht die des Versicherers.

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Profil & Erstinformation · Zuletzt fachlich geprüft: 1. November 2026

Häufige Fragen

Darf mein Partner die Gemeinschaftsstunden für mich leisten?

Das regelt der Verein. Wird pro Parzelle gerechnet, zählen oft die Stunden aller Pächter dieser Parzelle zusammen. Fragen Sie vorher, ob auch Angehörige oder Freunde für Sie arbeiten dürfen, und lassen Sie die Stunden auf Ihren Namen quittieren.

Muss ich Ersatzgeld zahlen, wenn ich krank war?

Grundsätzlich ja, wenn der Verein keine Befreiung vorsieht. Sieht der Verein Ausnahmen vor, ist ein rechtzeitiger schriftlicher Antrag der beste Weg zu einer Reduzierung oder Befreiung. Melden Sie sich deshalb, bevor die Jahresrechnung kommt.

Kann mir wegen fehlender Gemeinschaftsarbeit gekündigt werden?

Ja, das ist möglich. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kann der Verpächter kündigen, wenn Sie trotz Abmahnung in Textform geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen verweigern. Die Kündigung ist dann nur zum 30. November zulässig.

Bin ich bei der Gemeinschaftsarbeit unfallversichert?

Bei satzungsgemäßen Pflichtstunden besteht nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich kein Schutz. Die Behandlung zahlt Ihre Krankenversicherung, für Dauerfolgen hilft nur eine private Unfallversicherung oder eine Gruppenversicherung des Vereins, falls es eine gibt.

Wie hoch darf das Ersatzgeld je Stunde sein?

Eine gesetzliche Obergrenze nennt das Bundeskleingartengesetz nicht. Der Betrag muss aber von dem Organ beschlossen sein, das die Satzung dafür vorsieht. In veröffentlichten Vereinsregelungen finden sich zum Beispiel 20 € und 30 € je Stunde.

Quellen

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