Mitglied im Kleingartenverein: Rechte, Pflichten, Beiträge und Streit mit dem Vorstand
Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Aktualisiert am 1. November 2026 · 8 Minuten Lesezeit
Kurz beantwortet
Als Mitglied im Kleingartenverein haben Sie zwei Rollen: Sie sind Vereinsmitglied mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und zugleich Pächter mit einem Pachtvertrag. Die Satzung regelt das Vereinsleben, der Pachtvertrag mit der Gartenordnung die Nutzung Ihrer Parzelle. Zu Ihren Pflichten gehören Pacht, Beiträge, die kleingärtnerische Nutzung und Gemeinschaftsleistungen. Bei Verstößen muss der Verpächter in der Regel zuerst in Textform abmahnen, bevor er nach § 9 BKleingG kündigen kann.
Warum Pächter fast immer Vereinsmitglied sind
Die meisten Kleingartenanlagen stehen auf städtischem Grund. Die Stadt verpachtet die Fläche an eine gemeinnützige Kleingärtnerorganisation, etwa einen Bezirks- oder Stadtverband oder den Verein selbst. Nach § 4 Abs. 2 BKleingG ist ein Zwischenpachtvertrag mit anderen Partnern als einer anerkannt gemeinnützigen Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde nichtig. Die Organisation verpachtet dann die einzelnen Parzellen an die Kleingärtner.
In der Praxis ist die Vereinsmitgliedschaft deshalb fast immer Voraussetzung für den Pachtvertrag. In Hannover etwa werden Pächter mit dem Vertrag automatisch Vereinsmitglied, andernorts treten Sie dem Verein vor der Unterschrift bei. Beachten Sie: Die Mitgliedschaft ist nach § 38 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Wer einen Garten aufgibt oder verstirbt, kann seinen Platz im Verein also nicht einfach weitergeben.
Satzung, Gartenordnung und Pachtvertrag: was wo steht
Viele Konflikte entstehen, weil unklar ist, welches Regelwerk gilt. Die Übersicht hilft bei der Einordnung:
| Regelwerk | Wer es festlegt | Was es regelt |
|---|---|---|
| Satzung | Mitgliederversammlung (Satzungsänderung mit der in Satzung oder Gesetz vorgesehenen Mehrheit) | Vereinszweck, Organe, Mitgliedschaft, Beiträge, Ausschluss, Grundlage für Gemeinschaftsarbeit |
| Beschlüsse | Mitgliederversammlung oder Vorstand, je nach Satzung | Konkrete Beträge, Umlagen, Stundenzahl, Ersatzgeld |
| Pachtvertrag | Verpächter (Verein oder Verband) und Pächter | Parzelle, Pacht, Nebenkosten, Rückgabe, Kündigung |
| Gartenordnung | Meist Verband oder Verein, oft Bestandteil des Pachtvertrags | Nutzung, Bauten, Hecken, Ruhezeiten, Tiere, Pflanzenschutz |
Nach § 25 BGB bestimmt die Satzung die Verfassung des Vereins, soweit das Gesetz nichts anderes vorgibt. Für den Pachtvertrag gelten das Bundeskleingartengesetz und ergänzend die Pachtvorschriften des BGB. Vereinsrecht und Pachtrecht laufen also auf zwei Schienen: Ein Ausschluss aus dem Verein beendet nicht automatisch den Pachtvertrag, und eine Kündigung des Pachtvertrags folgt eigenen Regeln. Was im Einzelnen gilt, hängt von Ihrer Satzung und Ihrem Vertrag ab.
Ihre Rechte als Vereinsmitglied
- Stimmrecht: Angelegenheiten des Vereins werden nach § 32 BGB in der Mitgliederversammlung beschlossen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und der Gegenstand muss bei der Einberufung genannt sein.
- Wahlrecht: Sie wählen den Vorstand und können sich selbst zur Wahl stellen.
- Antragsrecht: Wie und bis wann Sie Anträge zur Tagesordnung stellen, regelt die Satzung.
- Minderheitenrecht: Verlangt der in der Satzung bestimmte Teil oder, ohne Regelung, ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss sie einberufen werden (§ 37 BGB). Weigert sich der Vorstand, kann das Amtsgericht die Mitglieder zur Einberufung ermächtigen.
- Teilnahme aus der Ferne: Seit der Reform des § 32 BGB kann der Verein hybride Versammlungen vorsehen; dann muss die Einladung erklären, wie Sie online teilnehmen.
- Gleichbehandlung und Information: Beschlüsse gelten für alle Mitglieder gleich. Kassenbericht und Entlastung des Vorstands stehen in der Regel jährlich auf der Tagesordnung.
- Austritt: Sie dürfen nach § 39 BGB jederzeit austreten. Die Satzung kann eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren oder den Austritt zum Ende des Geschäftsjahres vorsehen. Prüfen Sie vorher, welche Folgen das für Ihren Pachtvertrag hat.
Ihre Pflichten: Pacht, Beiträge, Nutzung und Gemeinschaftsleistungen
Als Pächter und Mitglied zahlen Sie mehrere Posten. Die Pacht ist nach § 5 BKleingG auf höchstens den vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt. Dazu kommen Vereins- und Verbandsbeiträge, in Hannover etwa rund 50 € Vereinsbeitrag und 30 € für den Bezirksverband im Jahr, sowie Umlagen für Wasser, Strom und gemeinschaftliche Einrichtungen. Einen Überblick gibt der Ratgeber Kleingarten: Pacht und Kosten.
Neben dem Geld schulden Sie die kleingärtnerische Nutzung nach Gartenordnung und die Mitarbeit an Gemeinschaftsaufgaben. Wer geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen verweigert, riskiert nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Kündigung. Wie Stunden und Ersatzgeld geregelt sind, steht im Ratgeber Gemeinschaftsarbeit.
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Die Mitgliederversammlung richtig nutzen
Die Mitgliederversammlung ist der Ort, an dem Sie Einfluss nehmen, etwa auf Beiträge, Umlagen, Arbeitseinsätze und Bauvorhaben im Verein. Diese Schritte helfen:
- Einladung prüfen: Stimmen Frist und Form mit der Satzung überein? Ist jeder Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung genannt?
- Anträge rechtzeitig stellen: Reichen Sie Anträge schriftlich und innerhalb der Frist der Satzung ein, mit kurzer Begründung.
- Verbündete suchen: Sprechen Sie vorher mit anderen Mitgliedern. Ein gemeinsamer Antrag hat mehr Gewicht.
- Protokoll anfordern: Lesen Sie, ob Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse richtig festgehalten sind, und melden Sie Fehler zeitnah.
- Sachlich bleiben: Persönliche Angriffe schaden vor allem Ihnen. Eine nachhaltige Störung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft kann sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung nach § 8 BKleingG sein.
Abmahnung: was sie bedeutet und wie Sie reagieren
Eine Abmahnung kann aus zwei Richtungen kommen: als vereinsrechtliche Maßnahme nach der Satzung oder als pachtrechtliche Abmahnung durch den Verpächter. Für den Pachtvertrag ist sie besonders wichtig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG darf der Verpächter wegen nicht kleingärtnerischer Nutzung oder nicht unerheblicher Pflichtverletzungen nur kündigen, wenn der Pächter trotz einer Abmahnung in Textform weitermacht. Als Beispiele nennt das Gesetz das dauernde Wohnen in der Laube, die unbefugte Überlassung an Dritte, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und die Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen. Eine solche Kündigung ist nur zum 30. November zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erklärt werden.
Ohne Abmahnung und fristlos kann der Verpächter nach § 8 BKleingG kündigen, wenn Sie mit der Pacht mindestens ein Vierteljahr in Verzug sind und nach einer Mahnung in Textform nicht innerhalb von zwei Monaten zahlen, oder bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
So reagieren Sie auf eine Abmahnung
- Frist notieren und den Vorwurf genau lesen: Was genau wird beanstandet?
- Den Zustand mit datierten Fotos dokumentieren.
- Das Gespräch mit dem Vorstand suchen und anschließend schriftlich antworten.
- Berechtigte Mängel innerhalb der Frist beheben und das nachweisen.
- Halten Sie die Abmahnung für unberechtigt, widersprechen Sie schriftlich und begründet. Bei drohender Kündigung lohnt sich rechtlicher Rat.
Mitarbeit im Vorstand: was Ehrenamtliche wissen sollten
Wer sich über den Vorstand ärgert, kann es selbst besser machen. Jeder Kleingartenverein ist auf Freiwillige für Vorsitz, Kasse, Schriftführung oder Fachberatung angewiesen. Die Aufgaben sind vielfältig: Pachtverträge vorbereiten, Jahresrechnungen erstellen, Wasser- und Stromzähler ablesen, Wertermittlungen beim Pächterwechsel organisieren, Arbeitseinsätze planen und den Kontakt zu Stadt und Verband halten.
Bevor Sie ein Amt übernehmen, sollten Sie klären:
- wie viel Zeit das Amt im Jahr tatsächlich kostet und wer Sie vertritt
- welche Schulungen der Verband anbietet, etwa zu Vereinsrecht, Kasse oder Wertermittlung
- ob der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflicht für den Vorstand und eine Unfallversicherung für Ehrenamtliche hat
- wie Entscheidungen dokumentiert werden, damit Beschlüsse später nachvollziehbar sind
Ein gut dokumentierender Vorstand ist im Streitfall auch der beste Schutz für sich selbst.
Streit mit dem Vorstand: Wege zur Lösung
Vorstände arbeiten in Kleingartenvereinen fast immer ehrenamtlich. Viele Konflikte lassen sich klären, wenn beide Seiten das im Blick behalten. Gehen Sie stufenweise vor:
- Gespräch: Nutzen Sie die Sprechstunde und bringen Sie Unterlagen mit.
- Schriftlich nachhaken: Fassen Sie Ihr Anliegen sachlich zusammen und bitten Sie um eine Antwort bis zu einem Datum.
- Mitgliederversammlung: Stellen Sie einen Antrag oder bitten Sie um einen Tagesordnungspunkt.
- Verband einschalten: Ist ein Bezirks- oder Stadtverband Zwischenpächter, kann er als nächste Stelle vermitteln. Fragen Sie, ob es dort eine Schlichtungsstelle gibt.
- Minderheitenrecht: Bei grundlegenden Problemen können Mitglieder nach § 37 BGB eine außerordentliche Versammlung verlangen.
- Gericht: Erst wenn alles andere scheitert. Lassen Sie sich vorher beraten, weil Fristen und Zuständigkeiten im Vereins- und Pachtrecht unterschiedlich sind.
Geht es nicht um den Vorstand, sondern um die Parzelle nebenan, hilft der Ratgeber Nachbarstreit im Kleingarten.
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4,9 ★★★★★ Google-BewertungenHäufige Fragen
Kann ich einen Kleingarten pachten, ohne Vereinsmitglied zu sein?
In der Regel nicht. Die meisten Vereine und Verbände setzen die Mitgliedschaft für den Pachtvertrag voraus, in manchen Städten wird man mit dem Vertrag automatisch Mitglied. Ausnahmen regelt der jeweilige Verpächter.
Darf der Verein die Beiträge einfach erhöhen?
Beiträge und Umlagen müssen von dem Organ beschlossen werden, das die Satzung dafür vorsieht, meist die Mitgliederversammlung. Der Beschlussgegenstand muss bei der Einladung genannt sein. Die Pacht selbst ist zusätzlich durch § 5 BKleingG nach oben begrenzt.
Verliere ich meinen Garten, wenn ich aus dem Verein ausgeschlossen werde?
Nicht automatisch, denn Vereinsmitgliedschaft und Pachtvertrag sind rechtlich getrennt. Der Pachtvertrag kann die Pacht aber an die Mitgliedschaft knüpfen. Prüfen Sie Satzung und Vertrag und holen Sie bei einem Ausschluss rechtlichen Rat ein.
Muss ich zur Mitgliederversammlung gehen?
Eine gesetzliche Teilnahmepflicht gibt es nicht. Wer fehlt, muss aber die Beschlüsse gegen sich gelten lassen, etwa zu Umlagen oder Arbeitsstunden. Es lohnt sich deshalb, teilzunehmen oder sich vorher zu informieren.
Kann ich austreten und den Garten trotzdem behalten?
Das Austrittsrecht nach § 39 BGB besteht immer, die Satzung kann aber eine Frist vorsehen. Ist die Pacht an die Mitgliedschaft geknüpft, kann der Austritt die Kündigung des Pachtvertrags nach sich ziehen. Klären Sie das vorher mit dem Verpächter.
Quellen
- § 4 BKleingG – Kleingartenpachtverträge (gesetze-im-internet.de)
- § 8 BKleingG – Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- § 9 BKleingG – Ordentliche Kündigung durch den Verpächter
- § 37 BGB – Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- Landeshauptstadt Hannover: Kleingärten – Pacht und Kündigung
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