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Bundeskleingartengesetz einfach erklärt

Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Aktualisiert am 10. August 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Kurz beantwortet

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gilt seit 1983 und definiert, was rechtlich ein Kleingarten ist: eine Parzelle in einer Kleingartenanlage, die der nicht-erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung dient. Die Laube darf höchstens 24 m² Grundfläche inklusive überdachtem Freisitz haben und nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Parzelle liegt üblicherweise bei rund 400 m²; im Bundesschnitt sind Kleingärten 370 m² groß. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, greift eine Kleingartenversicherung – sonst brauchen Sie eine Wochenendhausversicherung.

GesetzBundeskleingartengesetz (BKleingG), in Kraft seit 1983
Maximale Laubenfläche24 m² inkl. überdachtem Freisitz
Durchschnittliche Parzelle370 m² (BKD, Stand 2025)
Kleingärten in Deutschland867.092 auf 44.000 Hektar
Vereinerund 13.000 in 502 Verbänden und 20 Landesverbänden
VersicherungsrelevanzOhne BKleingG-Status keine Kleingartenversicherung

Was das Gesetz regelt – und warum es Sie schützt

Das BKleingG ist kein bürokratisches Übel, sondern in erster Linie ein Schutzgesetz. Es sichert Kleingartenanlagen gegen den Zugriff des Wohnungsbaus ab und deckelt die Pacht: Der Pachtzins darf höchstens das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau betragen. Genau deshalb zahlen Kleingärtner in Leipzig rund 0,12 € pro Quadratmeter im Jahr, während vergleichbare Flächen am freien Markt ein Vielfaches kosten würden.

Im Gegenzug verlangt das Gesetz eine bestimmte Nutzung. Die verbreitete Faustregel „Drittelregelung“ – ein Drittel Anbau von Obst und Gemüse, ein Drittel Erholungsfläche, ein Drittel Laube und Wege – steht so nicht im Gesetzestext, wird von vielen Vereinen und Gerichten aber als Maßstab herangezogen.

Die 24-m²-Regel im Detail

§ 3 Abs. 2 BKleingG begrenzt die Laube auf 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz. Entscheidend sind die Außenmaße. Ein angebauter, überdachter Sitzplatz zählt mit, ein freistehender Pavillon in der Regel nicht.

Wichtig: Lauben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes 1983 rechtmäßig größer errichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Das betrifft vor allem viele Anlagen in den östlichen Bundesländern, wo Lauben häufig größer sind. Für die Versicherung ist das unproblematisch – entscheidend ist, dass die Parzelle Teil einer Kleingartenanlage ist.

Nicht zum Wohnen geeignet: Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit kein dauerhaftes Wohnen ermöglichen. Wer dennoch dauerhaft in der Laube wohnt, verliert nicht nur den kleingartenrechtlichen Schutz, sondern riskiert auch den Versicherungsschutz – im Antrag wird diese Frage ausdrücklich gestellt.

Kleingarten, Wochenendhaus oder Gartengrundstück?

Die Abgrenzung entscheidet darüber, welche Versicherung Sie brauchen:

SituationRechtlicher StatusPassende Versicherung
Parzelle in einer Kleingartenanlage, VereinsmitgliedKleingarten nach BKleingGKleingartenversicherung
Einzelnes Grundstück mit Gartenhaus, kein VereinFreizeitgrundstückWochenendhausversicherung
Gartenhaus im eigenen WohngrundstückNebengebäudeWohngebäudeversicherung
Dauercampingplatz mit MobilheimCampingnutzungDauercamping-Versicherung

Wenn Sie unsicher sind, in welche Kategorie Ihre Parzelle fällt: Der Pachtvertrag und die Vereinssatzung geben Auskunft. Im Zweifel schreiben Sie uns an info@kleingarten-schutz.de – wir klären das vor Vertragsabschluss, nicht erst im Schadensfall.

Zahlen und Fakten zum deutschen Kleingartenwesen

Deutschland ist die Kleingartennation Europas. Kein anderes Land hat auch nur annähernd vergleichbare Strukturen:

Auffällig ist die regionale Verteilung: In den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) leben nur rund 15 % der Bevölkerung – dort befinden sich aber über 50 % aller Kleingärten. Sachsen führt mit rund fünf Gärten je 100 Einwohner, das Saarland und Rheinland-Pfalz bilden mit knapp 0,2 Gärten je 100 Einwohner das Schlusslicht.

Quelle: Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (BKD), „Zahlen und Fakten“, Stand 2025; Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2018.

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Verfasst von Carsten Buchholz Unabhängiger Versicherungsmakler · Kleingarten- und Laubenversicherung

Seit Jahren auf Sachversicherungen für Kleingärten spezialisiert. Als unabhängiger Makler bin ich nicht an eine Gesellschaft gebunden und vertrete im Schadensfall Ihre Interessen – nicht die des Versicherers.

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Profil & Erstinformation · Zuletzt fachlich geprüft: 9. August 2026

Häufige Fragen

Wie groß darf eine Gartenlaube nach dem BKleingG sein?

Höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz. Lauben, die vor 1983 rechtmäßig größer errichtet wurden, genießen Bestandsschutz.

Darf ich in meiner Laube übernachten?

Gelegentliches Übernachten ist in der Regel zulässig und in vielen Vereinssatzungen ausdrücklich erlaubt. Nicht zulässig ist das dauerhafte Wohnen – die Laube darf dafür nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet sein.

Muss ich wirklich Obst und Gemüse anbauen?

Das BKleingG verlangt eine kleingärtnerische Nutzung, also den Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Die verbreitete Drittelregelung steht nicht wörtlich im Gesetz, wird von Vereinen und Gerichten aber häufig als Orientierung herangezogen. Maßgeblich ist Ihre Vereinssatzung.

Was passiert, wenn meine Anlage nicht unter das BKleingG fällt?

Dann handelt es sich rechtlich um ein Freizeit- oder Wochenendgrundstück. Eine Kleingartenversicherung ist dafür nicht die richtige Deckung – Sie benötigen eine Wochenendhausversicherung. Schreiben Sie uns, wir prüfen das.

Wie hoch darf der Pachtzins sein?

Der Pachtzins darf höchstens das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau betragen. In der Praxis reicht die Spanne von rund 0,12 €/m² in Leipzig bis zu einem Vielfachen davon in Nürnberg, Dresden und Hannover.

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