Drittelregelung im Kleingarten: Was zählt als Anbaufläche?
Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Veröffentlicht am 28. Oktober 2026 · 5 Minuten Lesezeit
Kurz beantwortet
Die Drittelregelung besagt: mindestens ein Drittel der Parzelle dient dem Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; der Rest verteilt sich auf Laube, Wege und Erholungsflächen. Wörtlich steht sie nicht im BKleingG – § 1 verlangt eine „kleingärtnerische Nutzung“ –, der Bundesgerichtshof hat 2004 aber auf diesen Drittel-Maßstab abgestellt. Bei 400 m² Parzelle sind das rund 133 m² Anbaufläche. Viele Gartenordnungen schreiben die Regel ausdrücklich fest.
Woher die Drittelregelung kommt
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG definiert den Kleingarten als Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient. Wie viel Anbau „kleingärtnerisch“ ist, sagt das Gesetz nicht.
Diese Lücke hat die Rechtsprechung gefüllt: Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden, dass eine Anlage nur dann kleingärtnerisch genutzt wird, wenn die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ihr prägendes Merkmal ist – und dafür als Richtschnur angenommen, dass mindestens ein Drittel der Fläche dem Anbau dient. Seither ist die Drittelregelung in fast allen Gartenordnungen verankert.
Wichtig: Die BGH-Entscheidung bezog sich auf die Frage, ob eine Anlage insgesamt als Kleingartenanlage gilt. Daran hängen Pachtpreisbindung und Kündigungsschutz für alle Pächter. Deshalb achten Vereine so genau darauf – ein Verstoß einzelner Gärten kann am Ende die ganze Anlage betreffen.
Die drei Drittel im Überblick
1/3 Anbau
Gemüse, Obst, Beeren, Kräuter, Kartoffeln, Obstbäume, Hochbeete mit Nutzpflanzen, Gewächshaus mit Anbau.
1/3 Laube & Wege
Laube (max. 24 m²), Terrasse, Wege, Kompost, Gerätekiste – je nach Gartenordnung unterschiedlich zugeordnet.
1/3 Erholung
Rasen, Zierpflanzen, Blumenbeete, Spielfläche, kleiner Teich.
Die Aufteilung von Laube/Wegen und Erholung ist flexibel. Fix ist nur die Untergrenze beim Anbau.
Anbaufläche berechnen: Beispiel
Parzelle 400 m²
Ob die Fläche unter Obstbäumen voll angerechnet wird, regeln Vereine unterschiedlich. Manche zählen die Kronentraufe, andere einen Pauschalwert je Baum. Fragen Sie im Zweifel bei der Gartenbegehung nach.
Was zählt als Anbau – und was nicht?
| Element | Anbaufläche? |
|---|---|
| Gemüse-, Kräuter- und Erdbeerbeete | ja |
| Obstbäume und Beerensträucher | ja (Anrechnung je nach Verein) |
| Hochbeete mit Nutzpflanzen | ja |
| Gewächshaus / Frühbeet mit Anbau | meist ja |
| Kompostfläche | teilweise |
| Rasen, Zierbeete, Hecken | nein |
| Laube, Terrasse, Wege | nein |
| Teich, Pool, Spielgeräte | nein |
Was ist im Kleingarten typischerweise verboten?
Das BKleingG enthält keinen Verbotskatalog. Die konkreten Regeln stehen in Gartenordnung, Pachtvertrag und Rahmenrichtlinien des Landesverbands. Häufig geregelt sind:
- Bäume: Waldbäume und große Nadelgehölze sind meist unzulässig; Obstbäume oft nur als Halb- oder Niederstamm. Fällungen bedürfen in vielen Vereinen der Zustimmung; ob eine kommunale Baumschutzsatzung gilt, ist örtlich unterschiedlich.
- Pools: Fest eingebaute Schwimmbecken sind in den meisten Anlagen verboten. Kleine, mobile Planschbecken in der Saison sind oft erlaubt – entscheidend ist die Gartenordnung (das gilt in Brandenburg genauso wie in Bayern).
- Teiche: häufig bis zu einer bestimmten Größe erlaubt, oft mit Sicherungspflicht für Kinder.
- Gewächshäuser: Größe und Material regelt die Gartenordnung; die Gewächshausfläche zählt nicht zur Laube.
- Tierhaltung: Kleintierhaltung ist meist verboten oder genehmigungspflichtig.
- Feuer, Ruhezeiten, Sichtschutz: Offenes Feuer, Grillen, Lärmzeiten und Zaunhöhen regeln Gartenordnung und kommunales Recht.
Was passiert bei Verstoß?
Üblich ist ein gestuftes Vorgehen: Hinweis bei der Gartenbegehung, schriftliche Aufforderung, Abmahnung. Bleiben „nicht unerhebliche Bewirtschaftungsmängel“ trotz Abmahnung bestehen, kann der Verpächter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ordentlich kündigen – und zwar nur zum 30. November, mit Kündigung spätestens am dritten Werktag im August. Eine Entschädigung nach § 11 gibt es in diesem Fall nicht.
Und die Versicherung?
Für den Versicherungsschutz spielt der Anbauanteil keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Parzelle in einer Kleingartenanlage liegt. Versichern sollten Sie aber, was Sie für den Anbau angeschafft haben: Gewächshaus (eigener Baustein, siehe Gewächshaus & Solar versichern), Gartengeräte und Motorgeräte in der Laube sowie die Laube selbst. Was im Einzelnen abgedeckt ist, zeigt der Ratgeber Was ist versichert?
Die Gartenbegehung: So bereiten Sie sich vor
Viele Vereine prüfen die kleingärtnerische Nutzung bei einer jährlichen Gartenbegehung. Dabei geht es selten um exakte Quadratmeter, sondern um das Gesamtbild: Wird erkennbar Obst und Gemüse angebaut? Ist der Garten gepflegt? Gibt es unzulässige Bauten oder Pflanzen?
- Beete sichtbar machen: Auch im Herbst sollten Beete erkennbar sein – Gründüngung oder Mulch zeigen, dass die Fläche genutzt wird.
- Vielfalt zeigen: Obstbäume, Beerensträucher, Gemüse und Kräuter ergeben gemeinsam schnell ein Drittel.
- Skizze anfertigen: Eine einfache Skizze mit Maßen hilft bei Diskussionen und bei der Planung neuer Beete.
- Fragen vorher klären: Wer ein Hochbeet, einen Teich oder ein Gewächshaus plant, holt die Zustimmung vorab ein.
Warum die Regel allen Pächtern nützt
Die Drittelregelung wirkt manchmal kleinlich. Sie ist aber die Grundlage für die Vorteile, die alle Kleingärtner genießen: die gesetzlich gedeckelte Pacht nach § 5 BKleingG (siehe Pacht & Kosten) und den besonderen Kündigungsschutz. Verliert eine Anlage ihren kleingärtnerischen Charakter, weil sie überwiegend als Freizeitgarten genutzt wird, kann sie aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dann drohen höhere Pachten und weniger Schutz – für alle.
Für Pächter, die wenig Zeit haben, ist die Regel gut machbar: Mehrjährige Kulturen wie Obstbäume, Beerensträucher, Rhabarber, Spargel oder Erdbeeren machen wenig Arbeit und zählen voll zur Anbaufläche.
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Seit Jahren auf Sachversicherungen für Kleingärten spezialisiert. Als unabhängiger Makler bin ich nicht an eine Gesellschaft gebunden und vertrete im Schadensfall Ihre Interessen – nicht die des Versicherers. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Pachtvertrag und Vereinssatzung.
4,9 ★★★★★ Google-BewertungenHäufige Fragen
Steht die Drittelregelung im Bundeskleingartengesetz?
Nein. § 1 BKleingG verlangt nur eine kleingärtnerische Nutzung. Die Drittelregelung geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2004 zurück und ist in den meisten Gartenordnungen festgeschrieben.
Wie berechne ich die Anbaufläche?
Parzellengröße durch drei teilen: Bei 400 m² sind das rund 133 m². Addieren Sie Beete, Obstbäume, Beerensträucher, Hochbeete und Gewächshaus mit Anbau. Wie Obstbäume angerechnet werden, regelt Ihr Verein.
Zählen Hochbeete zur Anbaufläche?
Ja, wenn darin Gemüse, Kräuter oder Obst wachsen. Reine Blumen-Hochbeete zählen nicht.
Ist ein Pool im Kleingarten erlaubt?
Fest eingebaute Pools sind in den meisten Anlagen verboten. Kleine mobile Planschbecken in der Saison erlauben viele Vereine. Maßgeblich ist die Gartenordnung.
Kann mir wegen zu wenig Gemüse gekündigt werden?
Ja, als letzte Stufe. Bei nicht unerheblichen Bewirtschaftungsmängeln, die trotz Abmahnung fortbestehen, ist eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG möglich.
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