Dauerkleingarten: Was bedeutet der Status für Pächter?
Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Veröffentlicht am 28. Oktober 2026 · 5 Minuten Lesezeit
Kurz beantwortet
Ein Dauerkleingarten ist nach § 1 Abs. 3 BKleingG ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Der Status bietet den stärksten Schutz, den das Kleingartenrecht kennt: Pachtverträge laufen unbefristet (§ 6), eine Kündigung zur anderweitigen Nutzung setzt in der Regel eine Änderung des Bebauungsplans voraus, und die Gemeinde muss dann grundsätzlich Ersatzland bereitstellen (§ 14). Ob Ihre Anlage dazugehört, zeigt der Bebauungsplan der Gemeinde.
Kleingarten oder Dauerkleingarten: der rechtliche Unterschied
Jeder Dauerkleingarten ist ein Kleingarten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG – mit Laube bis 24 m², kleingärtnerischer Nutzung und Vereinsorganisation. Der Unterschied liegt allein in der planungsrechtlichen Sicherung der Fläche. Die Gemeinde hat im Bebauungsplan festgelegt: Diese Fläche ist dauerhaft für Kleingärten bestimmt.
| Kleingarten | Dauerkleingarten | Freizeitgarten | |
|---|---|---|---|
| Gilt das BKleingG? | ja | ja | nein |
| Planungsrechtliche Sicherung | keine besondere | Festsetzung im Bebauungsplan | keine |
| Pachtvertrag befristet möglich? | ja | nein, nur unbefristet | frei vereinbar |
| Pachtpreisbindung (§ 5) | ja | ja | nein |
| Ersatzland bei Kündigung | kein genereller Anspruch | grundsätzlich ja (§ 14) | nein |
| Passende Versicherung | Kleingartenversicherung | Kleingartenversicherung | Wochenendhausversicherung |
Wie entsteht ein Dauerkleingarten?
Die Gemeinde setzt die Fläche im Bebauungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ fest. Grundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch, der Dauerkleingärten ausdrücklich als mögliche Festsetzung nennt. Häufig ist die Fläche zuvor schon im Flächennutzungsplan als Grünfläche für Dauerkleingärten dargestellt.
Eine Darstellung im Flächennutzungsplan allein macht eine Anlage noch nicht zum Dauerkleingarten im Sinne des § 1 Abs. 3 – sie zeigt aber, dass die Gemeinde die Fläche langfristig als Kleingartenland sieht.
Welche Vorteile hat der Status konkret?
1. Unbefristete Pachtverträge
Nach § 6 BKleingG können Pachtverträge über Dauerkleingärten nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Wird trotzdem eine Befristung vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet. Das schützt vor dem schleichenden Auslaufen von Verträgen.
2. Hohe Hürde für die Inanspruchnahme
Die Kündigungsgründe in § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG – Bebauung oder andere Nutzung nach dem Bebauungsplan bzw. Planfeststellung – greifen bei Dauerkleingärten erst, wenn der Bebauungsplan geändert wurde. Das bedeutet ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Kleingärtner und Vereine können sich darin einbringen.
3. Ersatzland nach § 14
Wird ein Dauerkleingarten aus diesen Gründen gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist dazu außerstande. Zusätzlich steht den Pächtern nach § 11 eine Entschädigung für Anpflanzungen und Anlagen zu.
So prüfen Sie, ob Ihre Anlage ein Dauerkleingarten ist
- Bebauungsplan einsehen: Viele Städte veröffentlichen Bebauungspläne im Geoportal. Suchen Sie nach der Festsetzung „Grünfläche – Dauerkleingärten“.
- Stadtplanungsamt fragen: Ein kurzer Anruf mit Adresse oder Flurstück genügt meist.
- Verein oder Verband fragen: Vorstände und Bezirksverbände kennen den Status ihrer Anlagen.
- Pachtvertrag lesen: Der Begriff „Dauerkleingarten“ im Vertrag ist ein Hinweis, aber kein Beweis – rechtlich entscheidend ist der Bebauungsplan.
Was der Status nicht schützt
Der Dauerkleingarten-Status sichert die Fläche, nicht Ihr Eigentum darauf. Laube, Gerätehaus, Gewächshaus, Werkzeuge und Inventar gehören Ihnen – und Brand, Einbruch, Vandalismus oder Sturm unterscheiden nicht zwischen Kleingarten und Dauerkleingarten. Auch die Vereinshaftpflicht oder eine Vereins-Sammelversicherung deckt die eigene Laube häufig nicht oder nur mit niedrigen Summen ab.
Für die Kleingartenversicherung ist der Status egal: Beitrag und Leistung sind identisch. Was genau versichert ist, steht im Ratgeber Was ist versichert? – und welche Versicherungssumme passt, im Ratgeber Versicherungssumme richtig wählen.
Dauerkleingärten in Zahlen
Bundesweite, aktuelle Zahlen zum Anteil der Dauerkleingärten werden nicht einheitlich veröffentlicht. Einen Überblick über Kleingärten nach Städten und Bundesländern finden Sie im Kleingarten-Atlas; viele Großstädte weisen ihre Dauerkleingartenflächen in Kleingartenentwicklungsplänen aus.
Was Pächter in einem Dauerkleingarten trotzdem beachten müssen
Der Dauerkleingarten-Status schützt die Anlage als Ganzes, nicht jeden einzelnen Pächter vor jeder Kündigung. Die Pflichten aus Pachtvertrag und Gartenordnung gelten unverändert:
- Kleingärtnerische Nutzung: Wer seine Parzelle trotz Abmahnung nicht ausreichend bewirtschaftet, kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG gekündigt werden – auch im Dauerkleingarten. Was dazugehört, steht im Ratgeber Drittelregelung.
- Zahlungspflichten: Bei erheblichem Zahlungsverzug ist eine fristlose Kündigung nach § 8 möglich.
- Bauliche Grenzen: Die 24-m²-Regel und das Wohnverbot gelten genauso (siehe Gartenlaube 24 m²).
Dauerkleingarten und Stadtentwicklung
In wachsenden Städten stehen Kleingartenflächen unter Druck, weil Wohnungen, Schulen oder Verkehrswege gebraucht werden. Viele Kommunen haben deshalb Kleingartenentwicklungspläne oder -konzepte beschlossen, die festlegen, welche Anlagen dauerhaft gesichert werden sollen. Für Vereine lohnt es sich, aktiv zu werden: Wer möchte, dass seine Anlage als Dauerkleingarten festgesetzt wird, kann sich über den Bezirksverband an die Stadtplanung wenden und sich an Beteiligungsverfahren zu Bebauungsplänen beteiligen.
Die Pächter selbst sollten unabhängig vom Status vorsorgen: Wer ein Gebäude auf fremdem Grund nutzt, trägt das Risiko für Brand, Einbruch und Sturm selbst. Der Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleingG hilft nur bei einer Kündigung – nicht, wenn die Laube abbrennt.
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Seit Jahren auf Sachversicherungen für Kleingärten spezialisiert. Als unabhängiger Makler bin ich nicht an eine Gesellschaft gebunden und vertrete im Schadensfall Ihre Interessen – nicht die des Versicherers. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind Gesetz, Pachtvertrag und Vereinssatzung.
4,9 ★★★★★ Google-BewertungenHäufige Fragen
Was ist ein Dauerkleingarten?
Ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Er ist planungsrechtlich besonders gesichert.
Kann ein Dauerkleingarten gekündigt werden?
Nur unter engen Voraussetzungen. Eine Kündigung wegen Bebauung oder anderer Nutzung setzt in der Regel eine Änderung des Bebauungsplans voraus. Bei Pflichtverletzungen des Pächters gelten die normalen Kündigungsgründe nach §§ 8 und 9 BKleingG.
Bekomme ich Ersatzland, wenn mein Dauerkleingarten wegfällt?
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 muss die Gemeinde nach § 14 BKleingG geeignetes Ersatzland bereitstellen oder beschaffen, sofern sie dazu nicht außerstande ist. Zusätzlich gibt es eine Entschädigung nach § 11.
Wo sehe ich, ob mein Garten ein Dauerkleingarten ist?
Im Bebauungsplan der Gemeinde, oft online im Geoportal. Alternativ geben Stadtplanungsamt, Verein oder Bezirksverband Auskunft.
Kostet die Versicherung für einen Dauerkleingarten mehr?
Nein. Für die Kleingartenversicherung gelten Kleingarten und Dauerkleingarten gleich; der Beitrag beginnt bei 34,60 € im Jahr.
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