Tod des Pächters: Was mit Kleingarten, Laube und Versicherung passiert
Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Aktualisiert am 1. November 2026 · 8 Minuten Lesezeit
Kurz beantwortet
Stirbt ein Kleingärtner, endet der Pachtvertrag nach § 12 Abs. 1 BKleingG mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod folgt. Haben Eheleute oder Lebenspartner den Vertrag gemeinsam geschlossen, läuft er mit dem überlebenden Partner weiter, es sei denn, dieser erklärt binnen eines Monats in Textform, dass er nicht fortsetzen will. Kinder und andere Erben treten nicht in den Vertrag ein. Die Laube gehört aber in der Regel zum Nachlass: Die Erben können sie gegen Ablöse an den Nachpächter übertragen oder müssen räumen. Die Versicherung geht zunächst auf die Erben über.
Was das Gesetz regelt: Ende des Pachtvertrags
Für den Todesfall enthält das Bundeskleingartengesetz eine eigene Regel. Nach § 12 Abs. 1 BKleingG endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Einer Kündigung bedarf es nicht.
Beispiel: Stirbt die Pächterin am 10. März, endet der Vertrag mit Ablauf des 30. April. Bis dahin sind Pacht und laufende Kosten geschuldet; diese Verbindlichkeiten gehören zum Nachlass.
Getrennt davon ist die Vereinsmitgliedschaft zu betrachten. Sie ist nach § 38 BGB nicht vererblich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Erben werden also nicht automatisch Mitglied. Informieren Sie den Vorstand deshalb früh und legen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde vor.
Ehegatten und Lebenspartner: fortsetzen oder beenden
Eine Ausnahme gilt nach § 12 Abs. 2 BKleingG, wenn Eheleute oder Lebenspartner den Pachtvertrag gemeinschaftlich geschlossen haben. Dann wird er beim Tod des einen mit dem überlebenden Partner fortgesetzt, ohne dass dieser etwas tun muss.
- Fortsetzen: Sie müssen nichts erklären. Mit dem Vertrag übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten, auch Pacht, Gemeinschaftsarbeit und Bewirtschaftung.
- Nicht fortsetzen: Erklären Sie binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass Sie den Vertrag nicht fortsetzen wollen. Dann endet er wie in Absatz 1. Textform bedeutet: Eine lesbare Erklärung, etwa ein Brief oder eine E-Mail, genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.
Das Gesetz spricht von Eheleuten und Lebenspartnern. Gemeint sind Lebenspartner im rechtlichen Sinn, also eingetragene Lebenspartnerschaften. Für unverheiratete Paare sieht der Wortlaut keine Fortsetzung vor; hier bleibt nur die Bewerbung beim Verein.
Setzen Sie fort, haften Sie nach § 12 Abs. 3 BKleingG in Verbindung mit § 563b BGB neben den Erben für die bis zum Tod entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag.
Kinder, Enkel und andere Erben
Kinder treten nicht in den Pachtvertrag ein, auch wenn sie jahrelang mitgegärtnert haben. Der Bundesgerichtshof hat am 11. Januar 2007 (Az. III ZR 72/06) entschieden, dass § 12 Abs. 2 BKleingG nicht entsprechend zugunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters gilt, selbst wenn das Kind mit ihm in einem Haushalt lebte und die Laube zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Was Erben trotzdem tun können:
- Sich beim Verein als Nachpächter bewerben. Ob Angehörige berücksichtigt werden, entscheidet der Verein im Rahmen seiner Vergaberegeln.
- Die Abwicklung übernehmen: Laube und Anpflanzungen bewerten lassen, an den Nachpächter übertragen oder räumen.
- Prüfen, ob sie das Erbe überhaupt annehmen wollen. Die Ausschlagung ist nach § 1944 BGB grundsätzlich nur binnen sechs Wochen möglich, gerechnet ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund. Wer ausschlägt, ist auch für den Garten nicht zuständig.
Wie Sie als neuer Bewerber vorgehen, lesen Sie im Ratgeber Kleingarten bekommen.
Laube, Anpflanzungen und Ablöse
Die Laube gehört in aller Regel nicht dem Verein und nicht dem Grundstückseigentümer, sondern dem Pächter. Der Grund ist § 95 BGB: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind, werden nicht dessen Bestandteil. Der Bundesgerichtshof geht bei Baulichkeiten und Anpflanzungen, die ein Kleingärtner einbringt, vermutlich von einem solchen vorübergehenden Zweck aus (Urteil vom 21. Februar 2013, Az. III ZR 266/12). Mit dem Tod fallen Laube und Anpflanzungen deshalb in den Nachlass.
Für die Erben heißt das:
- Der Verein oder Verband veranlasst in der Regel eine Wertermittlung durch geschulte Wertermittler nach den Richtlinien des Landesverbands. Wer die Kosten trägt, regelt der Pachtvertrag.
- Findet sich ein Nachpächter, zahlt er die ermittelte Ablöse für Laube und Anpflanzungen. Bewegliches Inventar wie Möbel und Geräte können Sie gesondert anbieten.
- Unwerte, etwa nicht zulässige Anbauten, können den Betrag mindern oder müssen beseitigt werden.
Für die Wertermittlung sollten Sie bereitlegen: das Protokoll von der damaligen Übernahme, Rechnungen für größere Anschaffungen wie Dach, Fenster oder Wassertank, eventuelle Baugenehmigungen des Vereins und eine Liste des beweglichen Inventars. Je besser belegt der Zustand ist, desto weniger Streit gibt es später über den Betrag.
Mehr zu Verfahren und typischen Streitpunkten lesen Sie unter Ablöse und Wertermittlung.
Räumung, wenn kein Nachpächter kommt
Endet der Pachtvertrag, muss der Garten zurückgegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH gehört dazu grundsätzlich auch, eingebrachte Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Urteil III ZR 266/12 hat der BGH außerdem eine Vertragsklausel gebilligt, nach der ein Pächter ohne Nachfolger entweder weiter bewirtschaftet und zahlt, bis neu verpachtet ist, oder Baulichkeiten, Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen beseitigt und den Garten umgegraben übergibt. Ob und wie solche Regeln für Erben gelten, hängt vom konkreten Pachtvertrag ab.
Praktisch sollten Sie früh mit dem Vorstand klären:
- bis wann der Garten geräumt oder übergeben sein muss
- ob die Laube stehen bleiben darf, weil ein Nachpächter in Aussicht ist
- wer Strom- und Wasserzähler abliest und ab wann der Verbrauch nicht mehr berechnet wird
- wie mit Altlasten umgegangen wird, etwa alten Farben, Gasflaschen oder Dachplatten, deren Material unklar ist; im Zweifel einen Fachbetrieb fragen
Wer zahlt, wenn eine Laube abgerissen werden muss, erklärt der Ratgeber Laube abreißen: wer zahlt.
Versicherung: weiterlaufen lassen, übertragen oder beenden
Ein Versicherungsvertrag endet nicht mit dem Tod. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über, dazu gehört auch die Kleingartenversicherung für Laube und Inhalt. Das ist sinnvoll, denn gerade eine leerstehende Laube ist für Einbruch und Vandalismus anfällig. Teilen Sie dem Versicherer den Todesfall mit und nennen Sie eine Kontaktperson für die Erbengemeinschaft.
| Situation | Was mit der Versicherung passiert |
|---|---|
| Laube steht noch, Abwicklung läuft | Vertrag läuft für die Erben weiter; Schutz behalten |
| Laube wird an den Nachpächter verkauft | Der Vertrag kann nach § 95 VVG auf den Erwerber übergehen; er kann ihn nach § 96 VVG binnen eines Monats nach dem Erwerb kündigen. Melden Sie den Verkauf sofort – meist schließt der Nachpächter einen eigenen Vertrag ab. |
| Laube wird abgerissen oder der Garten geräumt zurückgegeben | Das versicherte Interesse fällt weg. Nach § 80 Abs. 2 VVG steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er davon erfährt. Melden Sie den Wegfall deshalb sofort. |
Für Verträge bei kleingarten-schutz.de genügt eine E-Mail an info@kleingarten-schutz.de mit Versicherungsnummer, Sterbedatum und dem geplanten Vorgehen. Weitere Hinweise stehen im Ratgeber Kleingartenversicherung kündigen. Kommt es vor der Übergabe zu einem Schaden, gehen Sie vor wie unter Schaden melden beschrieben.
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Checkliste für Angehörige
- Sofort: Laube abschließen, Wertsachen, Bargeld und Fahrräder mitnehmen. Diese Dinge sind in der Kleingartenversicherung ohnehin nicht versichert.
- In den ersten Tagen: Den Vereinsvorstand informieren und eine Kopie der Sterbeurkunde übergeben. Im Winter prüfen, ob das Wasser abgestellt ist.
- Unterlagen suchen: Pachtvertrag, Wertermittlungsprotokoll von der eigenen Übernahme, Quittung über die damalige Ablöse, Versicherungsschein, Rechnungen für Strom und Wasser.
- Binnen eines Monats: Als Ehe- oder Lebenspartner mit gemeinsamem Vertrag entscheiden, ob Sie fortsetzen; eine Ablehnung in Textform erklären.
- Binnen sechs Wochen: Klären, ob die Erben das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen.
- Versicherer informieren und Schutz bis zur Übergabe bestehen lassen.
- Wertermittlung beim Verein oder Verband beantragen und Nachpächter-Suche besprechen.
- Übergabe vorbereiten: Zählerstände ablesen, Schlüssel sammeln, persönliche Gegenstände ausräumen.
- Nach der Übergabe: Ablöse quittieren, gegebenenfalls Anteile oder Kautionen beim Verein zurückfordern und die Versicherung beenden oder übertragen.
Seit Jahren auf Sachversicherungen für Kleingärten spezialisiert. Als unabhängiger Makler bin ich nicht an eine Gesellschaft gebunden und vertrete im Schadensfall Ihre Interessen – nicht die des Versicherers.
4,9 ★★★★★ Google-BewertungenHäufige Fragen
Können die Kinder den Kleingarten der Eltern übernehmen?
Nicht automatisch. Nach dem BGH-Urteil III ZR 72/06 gilt die Fortsetzungsregel des § 12 Abs. 2 BKleingG nicht für Kinder. Sie können sich aber beim Verein als Nachpächter bewerben.
Muss der überlebende Ehepartner erklären, dass er weitermachen will?
Nein. Bei einem gemeinsam geschlossenen Vertrag läuft dieser automatisch weiter. Nur wer nicht fortsetzen will, muss das binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter erklären.
Wer zahlt die Pacht bis zum Vertragsende?
Die Pacht bis zum Ende des Folgemonats ist eine Verbindlichkeit des Nachlasses, für die die Erben einstehen. Setzt der Ehe- oder Lebenspartner den Vertrag fort, haftet er neben den Erben für die bis zum Tod entstandenen Verbindlichkeiten.
Was passiert, wenn alle Erben das Erbe ausschlagen?
Dann gehen auch Laube und Verbindlichkeiten nicht auf die Ausschlagenden über. Das Erbe fällt dann den nächsten Erben zu; findet sich niemand, erbt am Ende der Staat. Bis dahin kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Informieren Sie den Verein, damit er weiß, an wen er sich wenden kann.
Läuft die Kleingartenversicherung nach dem Tod weiter?
Ja, der Vertrag geht auf die Erben über. Er endet erst, wenn die Laube an den Nachpächter übertragen und der Vertrag gekündigt wird oder wenn das versicherte Interesse durch Abriss oder Räumung wegfällt.
Quellen
- § 12 BKleingG – Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
- BGH, Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 72/06 (NWB Datenbank)
- BGH, Urteil vom 21.02.2013 – III ZR 266/12 (iww Quellenmaterial)
- § 80 VVG – Fehlendes versichertes Interesse
- § 95 VVG – Veräußerung der versicherten Sache
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