Grundsteuer im Kleingarten nach der Reform: Wer zahlt, was sich geändert hat, was Sie prüfen können
Von Carsten Buchholz, unabhängiger Versicherungsmakler · Aktualisiert am 1. November 2026 · 7 Minuten Lesezeit
Kurz beantwortet
Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes werden für die Grundsteuer wie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb behandelt und fallen damit unter die Grundsteuer A (§ 240 BewG). Steuerschuldner ist der Eigentümer der Fläche, nicht der Pächter. Der Verpächter darf die Grundsteuer aber nach § 5 Abs. 5 BKleingG anteilig auf die Pächter umlegen, deshalb taucht sie in der Pacht- oder Vereinsabrechnung auf. Seit 2025 gelten neue Grundsteuerwerte und neue Hebesätze der Gemeinden, weshalb sich die Beträge verändert haben.
Wer die Grundsteuer schuldet und wie sie beim Pächter ankommt
Die Grundsteuer schuldet der Eigentümer des Grundstücks. Bei Kleingartenanlagen kann das zum Beispiel eine Stadt, ein Unternehmen, eine Kirche oder ein Verband sein. Nur der Eigentümer war verpflichtet, die Grundsteuerwerterklärung zum Stichtag 1. Januar 2022 abzugeben, und nur er erhält die Bescheide. Das Finanzministerium Brandenburg stellt klar, dass Pächter gar nicht berechtigt sind, eine eigene Erklärung abzugeben.
Beim Pächter landet die Steuer über die Umlage. § 5 Abs. 5 BKleingG erlaubt dem Verpächter, die Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten zu verlangen. Dazu zählt die Grundsteuer. Verteilt wird nach dem Verhältnis Ihrer Parzellenfläche zur Fläche der gesamten Anlage, Gemeinschaftsflächen wie Wege und Vereinshaus werden anteilig eingerechnet. Ist eine Abgabe einmalig erhoben worden, darf der Pächter sie in höchstens fünf Jahresraten zahlen.
In der Praxis läuft die Umlage häufig über die Kette Eigentümer, Zwischenpächter (oft ein Stadt- oder Bezirksverband), Verein und Pächter. Auf Ihrer Jahresrechnung steht sie dann als eigene Position oder ist in den öffentlich-rechtlichen Lasten zusammengefasst. Steigt oder sinkt die Grundsteuer, ändert sich deshalb Ihre Rechnung, ohne dass der Verein die Pacht erhöht oder gesenkt hat. Fragen Sie im Zweifel nach, welcher Anteil der Jahresrechnung auf die Grundsteuer entfällt und welcher auf Pacht, Versicherungen oder Vereinsbeitrag. Wie sich die Pacht selbst zusammensetzt, erklärt Pacht und Kosten im Kleingarten.
Grundsteuer A statt B: Was § 240 BewG für Kleingärten regelt
Seit der Reform regelt § 240 des Bewertungsgesetzes ausdrücklich: Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des BKleingG gelten als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Damit gilt die Grundsteuer A, die in der Regel niedriger ausfällt als die Grundsteuer B für bebaute Grundstücke.
So wird bewertet
- Die Fläche wird vereinfacht mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau im Freiland angesetzt (Anlage 30 zum BewG).
- Gartenlauben bis 30 m² Brutto-Grundfläche bleiben bei der Bewertung außer Ansatz.
- Lauben mit mehr als 30 m² gelten als Wirtschaftsgebäude und werden zusätzlich bewertet. Die Anlage bleibt trotzdem in der Grundsteuer A.
- Die Summe der Reinerträge wird mit dem Faktor 18,6 kapitalisiert und ergibt den Grundsteuerwert.
Zur Brutto-Grundfläche zählen laut Merkblatt des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern alle Stand- und Nebenflächen einschließlich eines überdachten Freisitzes. Gewächshäuser, freistehende Geräteschuppen und Vereinshäuser werden nicht gesondert erklärt. Die Bewertung erfolgt für die gesamte Anlage, nicht für jede Parzelle einzeln.
Wann doch die Grundsteuer B fällig wird
Laut Finanzministerium Brandenburg wird ein Kleingarten nur dann dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zugeordnet, wenn er durch die Bebauung zweckentfremdet ist. Beispiele sind eine Nutzung zum Wohnen (außer bestandsgeschütztem Wohnen nach § 20a Nr. 8 BKleingG) oder eine gewerbliche Nutzung wie ein Gartenlokal in der Anlage. Dann wird nur die betroffene Parzelle oder das Gebäude mit den zugehörigen Flächen als Grundvermögen bewertet, der Rest der Anlage bleibt in der Grundsteuer A, solange die kleingärtnerische Nutzung den Charakter prägt.
Anders sieht es bei Gärten aus, die gar nicht unter das BKleingG fallen. Freizeitgrundstücke, Wochenendgrundstücke oder Eigentümergärten werden als Grundvermögen erklärt, mit Grundstücksgröße, Bodenrichtwert und Gebäudeflächen. Das Fachmagazin KOMMUNAL zitierte im November 2025 den Verband Deutscher Grundstücksnutzer, wonach die jährlichen Bescheide für Wochenendgrundstücke oft auf das Zehnfache gestiegen seien, auf über 1.000 Euro. Das betrifft echte Kleingärten nicht, zeigt aber, warum die rechtliche Einordnung wichtig ist.
Ob Ihr Garten ein Kleingarten im Sinne des Gesetzes ist, erklärt Dauerkleingarten und Kleingarten. Für Grundstücke ohne Verein lesen Sie Datsche und Wochenendgrundstück.
Warum Ihr Betrag gestiegen oder gesunken ist
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die alte Einheitsbewertung in den westdeutschen Ländern mit ihrem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 gegen den Gleichheitssatz verstößt. Der Gesetzgeber musste neu regeln, die alten Werte durften längstens bis Ende 2024 verwendet werden. Seit 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuerwerte erhoben.
Der Betrag ergibt sich aus drei Faktoren:
| Faktor | Wer legt ihn fest | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Grundsteuerwert | Finanzamt nach BewG | Für Kleingärten nach dem vereinfachten Verfahren aus § 240 BewG |
| Steuermesszahl | Gesetz (Grundsteuer A: 0,55 Promille nach § 14 GrStG) | Für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gleich, sofern das Land nichts anderes regelt |
| Hebesatz | Stadt oder Gemeinde | Der größte Hebel, er unterscheidet sich von Ort zu Ort |
Weil sich alle drei Faktoren gleichzeitig verändert haben, lässt sich keine allgemeine Richtung angeben. In manchen Anlagen ist die Umlage gestiegen, in anderen gesunken oder ganz weggefallen. Berlin hat den Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Flächen auf null gesetzt, deshalb zahlen Kleingärtner dort laut KOMMUNAL derzeit keine Grundsteuer. In Brandenburg ist ein Antrag im Landtag, Kleingärten ganz von der Grundsteuer zu befreien, nach demselben Bericht gescheitert.
Rechenbeispiel: So wird die Umlage auf Ihre Parzelle verteilt
Die folgenden Zahlen sind angenommen und dienen nur zur Veranschaulichung. Die echten Werte stehen im Bescheid des Eigentümers und in Ihrer Vereinsabrechnung.
| Annahme | Wert |
|---|---|
| Fläche der gesamten Anlage inkl. Wege und Vereinshaus | 10.000 m² |
| Summe aller verpachteten Parzellen | 8.000 m² |
| Ihre Parzelle | 400 m² |
| Grundsteuer A für die gesamte Anlage laut Bescheid | 200 Euro im Jahr |
Weil die Gemeinschaftsflächen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 BKleingG anteilig eingerechnet werden, wird die gesamte Steuer auf die verpachteten Parzellen verteilt. Ihr Anteil entspricht dem Verhältnis Ihrer Parzelle zur Summe aller Parzellen: 400 geteilt durch 8.000 ergibt 5 Prozent. Auf Sie entfallen in diesem Beispiel also 10 Euro im Jahr.
Häufige Missverständnisse
- Die Umlage ist keine neue Gebühr des Vereins. Der Verein reicht nur weiter, was der Eigentümer zahlen muss.
- Ein höherer Betrag heißt nicht, dass die Laube neu bewertet wurde. Oft hat sich nur der Hebesatz der Gemeinde geändert.
- Ein Wegfall der Umlage ist kein Fehler. Setzt die Gemeinde den Hebesatz auf null, wie in Berlin, gibt es nichts umzulegen.
Ländermodelle: Was davon im Kleingarten ankommt
Die Länder durften vom Bundesmodell abweichen. Nach einer Übersicht von Haufe (Stand März 2022) haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Modelle für die Grundsteuer B. Sachsen und das Saarland übernehmen das Bundesmodell, legen aber eigene Steuermesszahlen fest. Für Baden-Württemberg gilt zudem das Landesgrundsteuergesetz, auf das auch die Fußnote zu § 240 BewG hinweist.
Für die Grundsteuer A übernehmen laut derselben Übersicht alle Länder die bundesgesetzlichen Regeln, abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen. Für den klassischen Kleingarten spielt das Ländermodell deshalb eine kleinere Rolle als der Hebesatz Ihrer Gemeinde. Spürbar werden die Unterschiede vor allem dort, wo Grundsteuer B anfällt: bei Wohnlauben, Gartenlokalen und Grundstücken außerhalb des BKleingG.
Einen Überblick über landesrechtliche Besonderheiten im Kleingartenwesen finden Sie unter Kleingartenrecht in den Bundesländern.
Was Sie als Pächter prüfen können
Gegen den Grundsteuerbescheid selbst können Sie nichts unternehmen: Einspruch einlegen darf nur der Eigentümer. Sie können aber prüfen, ob die Umlage richtig bei Ihnen ankommt.
- Position finden: Suchen Sie in der Jahresrechnung nach Grundsteuer oder öffentlich-rechtlichen Lasten und vergleichen Sie mit dem Vorjahr.
- Verteilungsschlüssel: Die Umlage richtet sich nach § 5 Abs. 5 BKleingG nach der Fläche. Fragen Sie, mit welcher Parzellengröße gerechnet wurde.
- Hebesatz: Den Hebesatz für die Grundsteuer A finden Sie in der Hebesatzsatzung oder Haushaltssatzung Ihrer Gemeinde.
- Laubengröße: Ist Ihre Laube größer als 30 m² Brutto-Grundfläche, mit Freisitz, kann sie gesondert in die Bewertung eingeflossen sein. Ihre Angaben dazu musste der Eigentümer abfragen, denn Pächter sind nach § 228 Abs. 3 BewG zur Mitwirkung verpflichtet.
- Nachfragen: Bitten Sie den Vorstand, die Berechnung in der Mitgliederversammlung zu erläutern. Fehlerhafte Daten kann der Eigentümer beim Finanzamt korrigieren lassen.
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4,9 ★★★★★ Google-BewertungenHäufige Fragen
Muss ich als Kleingärtner eine Grundsteuererklärung abgeben?
Nein. Die Erklärung gibt nur der Eigentümer der Fläche ab. Sie müssen ihm aber die nötigen Angaben liefern, etwa zur Größe einer Laube über 30 m², dazu verpflichtet § 228 Abs. 3 BewG.
Ist meine Laube ab 24 m² grundsteuerpflichtig?
Für die Grundsteuer ist die Grenze 30 m² Brutto-Grundfläche, nicht 24 m². Lauben bis 30 m² bleiben außer Ansatz, größere werden als Wirtschaftsgebäude zusätzlich bewertet. Die Anlage bleibt dabei in der Grundsteuer A.
Darf der Verein die Grundsteuer auf mich umlegen?
Ja, § 5 Abs. 5 BKleingG erlaubt dem Verpächter, die Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten zu verlangen. Verteilt wird nach dem Anteil Ihrer Parzelle an der Gesamtfläche, Gemeinschaftsflächen werden anteilig eingerechnet.
Warum zahle ich in Berlin keine Grundsteuer für den Kleingarten?
Berlin hat den Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Flächen, zu denen Kleingärten steuerlich zählen, auf null gesetzt. Ohne Hebesatz entsteht keine Grundsteuer A, die umgelegt werden könnte.
Kann ich gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen?
Nein, Pächter haben keine Einspruchsbefugnis gegen Bescheide, die an den Eigentümer gehen. Sie können aber den Vorstand bitten, falsche Flächenangaben über den Eigentümer korrigieren zu lassen.
Quellen
- Haufe: Überblick über landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuerreform (Stand März 2022)
- § 5 Bundeskleingartengesetz – Pacht und öffentlich-rechtliche Lasten
- Ministerium der Finanzen und für Europa Brandenburg: Bewertung von Kleingartenland für die Grundsteuer A (Stand Januar 2026, PDF)
- Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Merkblatt für Pächter in Kleingartenanlagen (PDF)
- KOMMUNAL: Grundsteuer für Kleingärten und Wochenendgrundstücke (November 2025)
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